STATUTEN DES KAMMERCHORES ST. VITUS

Neufassung 2004

 

1.        Vereinszweck, Name und Sitz

Zweck des Vereines ist die Pflege der Musik im Allgemeinen und er gemischten Chormusik im Besonderen. Der Chor führt den Namen: „Kammerchor St. Vitus“.

Sitz des Vereines ist Henndorf am Wallersee.

 

2.       Mittel zur Zweckerreichung

 

2.1.     Ideelle Mittel

Abhaltung regelmäßiger Gesangsübungen (Proben), Teilnahme an Gemeinschaftssingen, Abhaltung von öffentlichen und privaten Auftritten (Konzerten) a cappella oder mit Instrumentalisten, musikalische Gestaltung von Messen, Veranstaltungen zu wohltätigen Zwecken, Teilnahme an Wettbewerben sowie an Veranstaltungen, die geeignet sind die Chorgemeinschaft zu fördern und Durchführung von Tourneen (auch) in das Ausland.

 

2.2.    Materielle Mittel

Mitgliedbeiträge, Subventionen der öffentlichen Hand, Förderungsbeiträge, Sponsorenbeiträge, Veranstaltungserträge und sonstige Einnahmen.

 

3.       Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Sängerinnen und Sänger sowie Instrumentalisten), aus inaktiven Mitgliedern, aus fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive, inaktive und Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen. Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen oder Institutionen, die den Verein in entsprechender Weise fördern oder sich sonst um den Verein verdient machen.

 

4.       Rechte der Mitglieder

Aktive Mitglieder: Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines inklusive Mitwirkung bei Konzerten nach Maßgabe der Probenteilnahme. Aktives und passives Wahlrecht sowie Recht auf Antragstellung in der Generalversammlung. Inanspruchnahme aller Vorteile, die der Verein für seine Mitglieder erwirkt. Laufende Information.

Inaktive Mitglieder und fördernde Mitglieder: Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins außer Mitwirkung bei Konzerten. Laufende Information.

Ehrenmitglieder: Sie haben dieselben Rechte wie aktive Mitglieder außer Mitwirkung an Konzerten und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

 

5.       Pflichten der Mitglieder

Aktive Mitglieder: Förderung des Vereinszweckes. Regelmäßiger Besuch der Proben und regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Vereinsveranstaltungen. Pünktliche Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Anerkennung der Vereinssatzungen.

Inaktive Mitglieder: Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.

 

6.       Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt durch natürliches Ausscheiden (Tod bei Einzelpersonen bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), durch freiwilligen Austritt – er hat schriftlich angezeigt zu werden und der Mitgliedsbeitrag ist bis Austrittsdatum (Betrag, der im  Austrittsjahr fällig ist) zu bezahlen - , durch Streichung bei andauernder Interesselosigkeit bzw. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages, durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Vorstandes oder durch Ausschluss bei einstimmigen Vorstandsvotum aufgrund gravierender Vorkommnisse, jedoch mit Berufungsmöglichkeit bei der nächsten Generalversammlung, die dann mit Zweidrittelmehrheit endgültig entscheidet.

 

7.       Die Organe des Vereines

 

7.1.     Generalversammlung

 

7.1.1.   Modalitäten

Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Zu ihr muss schriftlich 2 Wochen vorher eingeladen werden. Eine Generalversammlung kann bei Vorliegen besonderer Umstände jederzeit entweder vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich einberufen werden. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, falls die Statuten nicht anderes vorsehen. Die Generalver-sammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, muss gemäß den in dieser Satzung festgeschriebenen Fristen eine neue Generalversammlung anberaumt werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Anträge zur Generalversammlung müssen bis spätestens vor Eröffnung der Sitzung dem Vorstand schriftlich übergeben werden. In besonderen Fällen, über die der Obmann entscheidet, sind auch mündliche Anträge während der Generalversammlung zulässig.

 

7.1.2.  Aufgaben der Generalversammlung

¯           Beschlussfassung und Änderung der Statuten

¯           Wahl des Vorstandes inklusive Obmann

¯           Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

¯           Beschlussfassung über eingereichte Anträge

¯           Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

¯           Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

¯           Genehmigung des Kassenberichts und

¯           Entlastung des Kassiers

¯           Bestellung der Rechnungsprüfer

¯           Entlastung des Vorstandes

¯           Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

 

7.2.    Vorstand

 

7.2.1.  Wahl

Die Wahl des Vorstandes (er hat 6 Mitglieder inklusive Chorleiter und Obmann) erfolgt auf der Generalversammlung geheim und gemäß eines zumindest bis vor die Eröffnung der Versammlung dem Obmann übergebenen Wahlvorschlages eines oder mehrerer Mitglieder. Während der Wahl geht der Vorsitz auf einen zu bestimmenden Wahlleiter über. Der Wahlvorschlag muss alle Funktionen innerhalb des Vorstandes (siehe Punkt 7.2.3) mit den Namen der Kandidaten enthalten. Gewählt wird so, dass bei den einzelnen Namen „ja“ oder „nein“ hinzugefügt oder ein entsprechendes Kästchen angekreuzt wird. Der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied ist mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. Hat ein Vorstandsmitglied mehr als 50% „Nein“-Stimmen, so muss unmittelbar ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Werden zwei Kandidaten von mehr als 50% der Stimmberechtigten nicht gewählt, so gilt der gesamte Vorstand als nicht gewählt. Es muss umgehend ein neuer Wahlvorschlag eingebracht werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Finden sich nicht genügend Kandidaten für alle Vorstands-Funktionen, so kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand auch mit bis zu zwei Personen weniger Mitgliedern, die dann die Funktionen unter sich aufteilen, das Auslangen finden kann. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Periode aus, so bestimmt der Obmann ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Generalversammlung, bei der statutengemäß die nächste Vorstandswahl durchgeführt wird. Der Vorstand wählt unter sich einen Obmannstellvertreter.

 

7.2.2. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Hauptorgan zur Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Er verantwortet die Verwaltung des Vereinsvermögens und ist Beschlussgremium für alle musikalischen, organisatorischen und finanziellen Belange des Vereines, sofern nicht andere Organe statutengemäß damit betraut sind. Zu diesem Zweck hält der Vorstand regelmäßig Besprechungen, bei denen Protokoll geführt wird, ab. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und bestellt oder entlässt insbesondere die musikalische Leitung des Chores. Der Chorleiter bzw. die Chorleiterin ist nicht nur automatisch Mitglied des Vereines (befreit von der Beitragspflicht) sondern auch des Vorstandes. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Der Vorstand beschließt über die Neuaufnahme von Mitgliedern und über Vereinsauschlüsse.

 

7.2.3. Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Funktionsträgern zusammen:

       Obmann

       Chorleiter

       Schriftführer

       Kassier

       Organisationsreferent

       Archivar

Der Vorstand kann, bei Notwendigkeit, die Aufgabenverteilung bis zur nächsten Generalversammlung eigenmächtig ändern. Ausgenommen hiervon ist nur die Position des Obmannes. Schriftstücke werden prinzipiell vom Obmann und/oder vom Schriftführer unterzeichnet.

 

7.3.    Obmann

 

7.3.1.  Wahl des Obmannes

Er wird auf der Generalversammlung gemeinsam mit dem Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Obmann vor Ablauf der Periode aus, so geht seine Funktion bis zur nächsten Generalversammlung auf den Obmannstellvertreter über.

 

7.3.2. Aufgaben des Obmannes

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er führt bei Vorstandssitzungen den Vorsitz und ist für die Kommunikation zwischen Mitgliedern und Vorstand verantwortlich. Die Position ist absolut ehrenamtlich und mit keiner wie auch immer gearteten Vergütung oder Entschädigung verbunden. Bei Abstimmungen im Vorstand hat der Obmann bei Stimmengleichheit eine zweite Stimme (Dirimierungsrecht). In Abstimmung mit dem Vorstand kann der Obmann zur Bewältigung bestimmter Aufgaben zu seiner Unterstützung Ausschüsse, besetzt von aktiven und/oder inaktiven Mitgliedern auf freiwilliger Basis, einsetzen.

 

7.4.    Rechnungsprüfer

Auf der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsperiode des Vorstandes bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen einmal pro Jahr die Geschäfte des Vereins und berichten auf der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Entlastung des Kassiers erfolgt durch die Generalversammlung.

 

8.       Schiedsgericht

Im Falle von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis wird ein Schiedsgericht, bestehend aus aktiven Mitgliedern des Chores, eingerichtet. Dabei nennt jede der Streitparteien je einen unbefangenen Schiedsrichter. Diese Schiedsrichter nominieren dann einen Dritten. Entscheidungen haben nach Anhörung der Streitparteien mit einfacher Mehrheit innerhalb einer angemessenen Zeit (nicht länger als 6 Monate) zu erfolgen.

 

9.       Allgemeine Bestimmungen

Auszahlungen werden vom Kassier, der auch auf der Bank zeichnungsberechtigt ist, vorgenommen. Auch der Obmann hat die Zeichnungsberechtigung für das Bankkonto. Chorveranstaltungen werden nach Bedarf veranstaltet, werden vom Vorstand festgesetzt und den Mitgliedern rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. Er trifft auch sämtliche dafür notwendigen Vorbereitungen und Maßnahmen. Die Proben finden wöchentlich einmal statt. Zusätzliche Proben werden von der Chorleitung festgelegt. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

10.    Auflösung des Vereines.

Darüber entscheidet die Generalversammlung. Das Vereinsvermögen wird einem wohltätigen Zweck innerhalb der Gemeinde Henndorf zugeführt und darüber die Gemeinde, zum Zwecke der Veröffentlichung in den Gemeindemitteilungen, informiert.